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"Allgemeine Staatslehre", eine eigenständige Rechtsdisziplin, von jeher besonders im deutschen Rechtbereich gepflegt, verbindet Staatsphilosophie, Verfassungsgeschichte und Grundsatzbetrachtungen zum geltenden Staatsrecht. Neuerdings wandern ihre Gegenstände und Methoden in andere Bereiche ab: Philosophie, Soziologie, Ökonomie.§Hier soll die Notwendigkeit einer Fortführung der Allgemeinen Staatslehre in Grundlinien dargelegt werden, nicht in Lehrbuchform. Diese werden aus ihrer historischen Entfaltung, ihrer Methodik und ihren herkömmlichen Gegenständen entwickelt. Sie zeigen einen deutlichen Schwerpunkt in der Begrifflichkeit einer "Institutionellen Evolution": Einrichtungen des Rechts entfalten sich in grundsätzlichen Strukturen.§Am Ende stehen zusammenfassende Ergebnisse von Untersuchungen des Autors aus den letzten Jahren, vor allem zur Demokratie und deren Staatsgewalten. In vielfältigen Themenbereichen des Öffentlichen Rechts werden hier die Grundfragen einer Allgemeinen Staatslehre deutlich.
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